Frequently Asked Questions
Häufig gestellte Fragen
Wir haben Für Sie ein Paar hilfreiche Informationen zusammen getragen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, so können Sie uns jederzeit kontaktieren und wir helfen Ihnen gerne weiter.
Folgende Leistungen können insgesamt mit der Pflegekasse abgerechnet werden:
Entlastungs- betrag (§ 45b) | Verhinderungspflege (§ 39) jähr. – inkl. 843 € Aufstockung Kurzzeit-Pflege | Umwandlung max. 40 % ambulanter Sachleistungsbetrag (§ 45a) | Gesamt 2025 | |
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Pflegegrad 1 | 1.572,00 € jährl. | -/- | -/- | 1.572,00 € |
Pflegegrad 2 | 1.572,00 € jährl. | 2.528,00 € jährl. | 318,40 € mtl. | 7.920,80€ |
Pflegegrad 3 | 1.572,00 € jährl. | 2.528,00 € jährl. | 591,60 € mtl. | 11.199.20€ |
Pflegegrad 4 | 1.572,00 € jährl. | 2.528,00 € jährl. | 743,60 € mtl. | 13.020,20 € |
Pflegegrad 5 | 1.572,00 € jährl. | 2.528,00 € jährl. | 1.196,00€ mtl. | 18.452,00€ |
Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 hat Anspruch auf einen monatlichen Betrag von 131Euro.
Wir rechnen mit jeder Pflegekasse ab!
Entlastungsbetrag: § 45 b SGB XI
Jede Person mit einem Pflegegrad von 1 bis 5, die in ihrem privaten Umfeld betreut wird, hat Anspruch auf diese Unterstützung.
Zum privaten Umfeld zählen:
Die eigene Wohnung der pflegebedürftigen Person
Das Zuhause der betreuenden Angehörigen
Seniorenwohnungen oder Einrichtungen für betreutes Wohnen
Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung und wird nicht pauschal oder automatisch an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.
Nur Unternehmen, die vom Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) gemäß der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO) zertifiziert und anerkannt sind, dürfen den Entlastungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Andere Unternehmen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
„Grundsätzlich ist der Entlastungsbetrag eine Kostenerstattungsleistung. Das bedeutet, Sie gehen zunächst in Vorleistung und begleichen die Rechnung selbst. Anschließend können Sie diese zur Erstattung bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen.
Aber es geht auch einfacher: Wir können den Entlastungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Dafür benötigen wir lediglich eine von Ihnen unterschriebene Abtretungserklärung.
Ihr Vorteil: Sie müssen nicht mehr in Vorleistung treten.
„Der Entlastungsbetrag muss nicht zwingend monatlich genutzt werden. Es besteht die Möglichkeit, ungenutzte Beträge von Januar bis November anzusparen und diese im Dezember vollständig zu verwenden.
Allerdings müssen die angesammelten Beträge spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres genutzt werden, da sie andernfalls verfallen.
Eine Vorabnutzung der Entlastungsleistungen ist nicht möglich.
Mit dem Entlastungsbetrag können Sie das gesamte Leistungsspektrum unserer Angebote in den Bereichen Betreuung, Unterstützung, Begleitung und Entlastung nutzen – ebenso wie Ihre pflegenden Angehörigen.
Unsere Leistungen im Bereich Alltagsunterstützung umfassen:
Übernahme von Betreuung und allgemeiner Aufsicht
Alltagsbegleitung zur Stärkung oder Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen des Pflegebedürftigen
Unterstützung für Pflegepersonen, um den Pflegealltag leichter zu bewältigen
Erbringung von vielfältigen Dienstleistungen
Organisatorische Unterstützung
Weitere individuell passende Maßnahmen
Unser Ziel ist es, Ihnen und Ihren Angehörigen ein zuverlässiger und unterstützender Partner zu sein.
Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages: § 45a SGB XI
Seit 2015 können bis zu 40 % der Sachleistungsbeträge nach § 36 SGB XI für sogenannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden – zusätzlich zu einem Entlastungsbetrag von 131 Euro.
Diese Entlastungsangebote, seit 2017 als „Unterstützungsleistungen im Alltag“ bezeichnet, dienen der Unterstützung im Haushalt. Dazu zählen die hauswirtschaftliche Versorgung, die Bewältigung allgemeiner Alltagsanforderungen, pflegebedingte Aufgaben sowie die Organisation benötigter Hilfsdienste. Ziel ist es, pflegende Angehörige und Bezugspersonen bei ihrer Pflege zu entlasten.
Zu den angebotenen Leistungen gehören haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung zur Stabilisierung oder Stärkung der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen, organisatorische Unterstützung sowie Entlastung für Pflegepersonen bei der Bewältigung des Pflegealltags. Auch andere geeignete Maßnahmen fallen darunter.
Förderfähige Entlastungsangebote umfassen unter anderem Agenturen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter.
Die Finanzierung dieser Leistungen richtet sich nach § 45a Abs. 4 SGB XI, wobei die Abrechnung der ambulanten Pflegesachleistungen Vorrang hat. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI werden die Aufwendungen als Teil der Sachleistung erstattet. Sachleistungen nach § 36 und niedrigschwellige Entlastungsangebote werden gemeinsam mit dem Pflegegeld verrechnet.
Die Umwandlung von ambulanten Sachleistungsbeträgen gemäß § 45a Abs. 4 SGB XI und der Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI sind voneinander unabhängig. Pflegebedürftige können frei entscheiden, aus welchem Bereich sie diese Leistungen finanzieren möchten.
Verhinderungspflege: § 39 SGB XI
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die bei vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson, etwa durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe, greift. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Ersatzpflege – und das für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Um der kurzfristigen Organisation einer Ersatzpflege gerecht zu werden, ist es nicht notwendig, die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen oder von der Pflegekasse genehmigen zu lassen. Wichtig ist lediglich, während der Ersatzpflege alle Belege und Quittungen zu sammeln, um diese später bei der Pflegekasse einzureichen.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen unter anderem Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste, Verdienstausfälle oder Fahrtkosten privater Pflegepersonen. Der Antrag auf Verhinderungspflege und die Kostenerstattung können nachträglich erfolgen.
Der jährliche Höchstbetrag für die Verhinderungspflege liegt bei 1.685 Euro. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Verhinderungspflege sogar bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Verhinderungspflege, um ihren pflegenden Angehörigen dringend benötigte Pausen zu ermöglichen. Dabei können sie flexibel entscheiden, ob sie diese Leistung für eine mehrwöchige Auszeit am Stück oder stundenweise über das Jahr verteilt nutzen möchten, um regelmäßige Erholungsphasen in den Alltag zu integrieren.
Ein längerer Urlaub kann wertvolle Erholung bieten, doch auch die Wirkung kleiner, regelmäßiger Pausen durch stundenweise Verhinderungspflege sollte nicht unterschätzt werden.
Es ist essenziell, sich diese kurzen Auszeiten zu gönnen und die Pflegeverantwortung temporär vollständig abzugeben. Solche Momente der Erholung ermöglichen es, Freundschaften zu pflegen, Hobbys nachzugehen oder einfach Zeit für sich selbst zu haben – sei es beim Sport, im Kino, bei einem Spaziergang oder beim Treffen mit Freunden.
Pflege ist nicht nur körperlich fordernd, sondern oft auch emotional belastend. Die ständige Verantwortung für eine geliebte Person, insbesondere bei der Betreuung von Menschen mit Demenz, kann enorm kräftezehrend sein und kaum Raum für Entspannung lassen.
Daher ist es ratsam, die stundenweise Verhinderungspflege gezielt in Anspruch zu nehmen. Solange diese Pausen weniger als acht Stunden dauern, wird kein voller Tag angerechnet.
Wir stehen Ihnen unterstützend zur Seite, damit Sie als pflegender Angehöriger notwendige Auszeiten nehmen und neue Kraft schöpfen können.
Der Entlastungsbetrag wird grundsätzlich als Kostenerstattungsbetrag gewährt. Das bedeutet, dass Sie zunächst in Vorleistung gehen und die Rechnung begleichen. Anschließend reichen Sie diese zur Erstattung bei Ihrer Pflegeversicherung ein.
Alternativ können wir die Abrechnung auch direkt mit der Pflegekasse übernehmen. Hierfür benötigen wir eine unterschriebene Abtretungserklärung von Ihnen.
Ihr Vorteil: Sie müssen nicht mehr in Vorleistung treten und ersparen sich den zusätzlichen Aufwand.
Downloads
- Unsere AGB
- Flyer Entlastungsleistung & Alltagsbegleitung A6
- Flyer Entlastungsleistung und Alltagsbegleitung A4
- SEPA Lastschriftmandat
- Kundenstammblatt
- Preisliste
Wir übernehmen keine pflegerischen Tätigkeiten im Sinne eines ambulanten Pflegedienstes!